Energieeinsparverordnung

Ein wesentliches Element der Energiespar- bzw. Energieeffizienzpolitik sowie der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung ist die Energieeinsparverordnung.
Mit ihr hat die Bundesregierung in rund 30 Jahren kontinuierlich einen am Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit orientierten zuverlässigen rechtlichen Rahmen für die zahlreichen im Gebäudebereich beteiligten Branchen und Energieverbraucher entwickelt. Hier finden Sie die EnEV als nichtamtliche Lesefassung.

Am 18. März 2009 hat die Bundesregierung die Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen und dabei die vom Bundesrat geforderten Änderungen übernommen. Die Änderungsverordnung ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung EnEV 2009 vom 29.04.2009 (nichtamtliche Lesefassung) finden Sie hier.

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Die neuen Energielabel

Seit dem 20.12.2011 sind die Hersteller dazu verpflichtet die neuen Energielabel den Haushaltsgeräten beizulegen. Dies gilt für Waschmaschinen, Geschirrspüler, Fernseher sowie Küh- und Gefriergeräten.
Neu an den neuen Kennzeichnungen ist die Erweiterung der Scala um bis zu drei Klassen. A+, A++ und A+++. Nur das neu eingeführte Energielabel für Fernseher wird noch zu Beginn die Klassen "A"-"G" ausweisen. Eine Besonderheit in Deutschland ist die Tatsache dass von alle anderen Produktgruppen, keine Geräte unterhalb der EnergieEffizienz-Klasse "A" ("B"-"G") im Handel sind. Die neuen EU-Label einfach erklärt, finden Sie hier.

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Energiefahrplan 2050

Das Wohlergehen der Menschen, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und das Funktionieren der Gesellschaft insgesamt hängen von sicherer, nachhaltiger und erschwinglicher Energie ab.
Die Energieinfrastruktur für die Versorgung der privaten Haushalte, der Industrie und des Dienstleistungssektors im Jahr 2050 sowie die von den Menschen dann genutzten Gebäude werden jetzt entworfen und gebaut. Die Struktur für die Energieerzeugung und -nutzung im Jahr 2050 wird bereits jetzt festgelegt. Hier das gesamte Konzept als PDF zum download.

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Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Am 12. November 2010 trat das Energiedienstleistungsgesetz, kurz EDL-G, in Kraft.
Hier werden zum ersten Mal die Energielieferanten in die Pflicht genommen, ihre Endkunden zum Energie sparen anzuregen. Außerdem sind sie dazu verpflichtet für ein ausreichendes Angebot an Energiedienstleistungen zu sorgen, sofern der Markt ein solches Angegot von selbst nicht hergibt.

Auch ist nun formell eine Bundesstelle für Energieeffizienz eingerichtet worden, der zahlreiche Aufgaben im Rahmen des Gesetzes zugewiesen wurden. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates zu einem Entwurf aus dem Sommer des Jahres und eine nicht druckbare Fassung des verkündeten Gesetzes finden Sie hier als PDF zum download.

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Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Die Novellierung 2008 (BGBl. I S. 2074) hatte das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von mindestens 35 % zu erhöhen (§ 1 Abs. 2 EEG).
In Ergänzung zum EEG, das sich nur auf die Stromerzeugung bezieht, wurde erstmals bundesweit in einem weiteren Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008 – BGBl. I S. 1658) auch die Verwendung von Erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt, mit dem die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung auf 14 % bis 2020 bezweckt wird. Hier finden Sie die nichtamtliche Lesefassung der novelle des EEG vom 25.10.2008

Vergütungssätze und Degressionsbeispiele nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) finden Sie als PDF zum download hier.

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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt

Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmeenergiemarkt zu erhöhen.
Hierzu bedarf es Anreize, solche Technologien zu nutzen. Deshalb wird nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) der stärkere Einsatz erneuerbarer Energien im Wege der Projektförderung durch Investitionszuschüsse und im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien durch Zinsverbilligungen und über Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von zinsgünstigen Darlehen gefördert. Die Richtlinien als PDF zum download finden Sie hier

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