Rechtliche Grundlagen

Die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie wurde Anfang 2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Sie verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die zur Einführung eines nationalen Energieausweises notwendig sind. Im Zuge dieser Umsetzung wurde schließlich am 27.6.2007 die Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen und trat am 1.10.2007 in Kraft.

Grundlage aller Regelungen ist die Energieeinsparverordnung, als EnEV abgekürzt. Sie regelt folgende Bereiche:
Inhalt und Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude
energetische Mindestanforderungen für Neubauten
energetische Mindestanforderungen, wenn es um Modernisierung, Erweiterung, Umbau, Ausbau von bestehenden Gebäuden geht
Mindestanforderungen für die Technik von Heizungsanlagen, für die Kühltechnik und die Raumlufttechnik
Inspektion von Klimaanlagen mit Blick auf deren Energieverbrauch

Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude. Ausnahmeregelungen bestehen für Gebäude, die nicht regelmäßig beheizt, gekühlt oder benutzt werden, wie zum Beispiel Ferienhäuser und für weitere Gebäude mit spezieller Nutzung wie Ställe oder Gewächshäuser.

Ein Energieausweis ist erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung vermietet, verpachtet oder verkauft werden soll. In diesem Fall muss dem Interessenten der Energieausweis vorgelegt werden, sollte dieser es verlangen.

Da die Ausstellung der Energieausweise nur durch eine beschränkte Anzahl von Fachleuten durchgeführt werden kann, wurde eine zeitliche Staffelung vorgesehen:

Ab dem 1. Juli 2008 ist ein Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Wohngebäuden erforderlich, die bis zum Jahr 1965 gebaut wurden.

Ab dem 1. Januar 2009 ist der Energieausweis für alle Gebäude, gleich welchen Baujahres erforderlich.

Ab 1. Juli 2009 auch für Nichtwohngebäude.

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