Energieausweis-wer braucht ihn?

Gemäß Energieeinsparverordnung haben Eigentümer bei Errichtung, Erweiterung oder Änderungen von Gebäuden einen Energiebedarfsausweis auszustellen.

Seit dem 1. Juli 2008 müssen Besitzer von Gebäuden, die bis 1965 errichtet wurden, interessierten Käufern bzw. Mietern einen Energieausweis für ihre Immobile vorzeigen.

Seit 1. Januar 2009 gilt diese Pflicht auch für Gebäude, die nach 1965 errichtet wurden.

Laut EnEV ist der Pflicht, den Energieausweis vorzulegen, unmittelbar nach der entsprechenden Aufforderung nachzukommen.

Wer bei Verkauf, Vermietung, Neuvermietung und Verpachtung keinen vollständigen, korrekten oder zulässigen Energieausweis vorlegen kann, kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belegt werden.

Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und nicht vermieten oder verkaufen sind von dieser Pflicht befreit.

Ebenso sind gem. §16 Abs. 4 EnEV Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen von dieser Pflicht befreit.

Die EnEV 2007 verpflichtet auch öffentlich genutzte Gebäude zur Ausstellung von Energieausweisen.

Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen Dienstleistungen für eine große Anzahl von Menschen erbringen und deshalb auch häufig von diesen Menschen aufgesucht werden müssen die Energieausweise an einer gut sichtbaren Stelle für die Öffentlichkeit aushängen.

Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes , so genannte Modernisierungsempfehlungen beizufügen, sofern kostengünstige Maßnahmen möglich sind.

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